Gesetzliche Regelungen für Feinstaubplaketten
Durch die im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichte "Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV) können Städte und Gemeinden seit März 2007 Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen. Hiervon sind Millionen Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette betroffen.
Dazu zählen alle Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 1 (Benziner ohne geregelten Katalysator und ältere Dieselfahrzeuge): Diese müssen bei entsprechender Luftbelastung immer "draußen" bleiben und dürfen Umweltzonen generell nicht mehr befahren.
Fahrzeuge mit den Schadstoffgruppen 2 - 4 dürfen Umweltzonen nur befahren, wenn sie eine der ausgeschilderten Schadstoffplaketten an der Windschutzscheibe tragen.
Bei älteren Fahrzeugscheinen (obere Abbildung) steht die relevante Schlüsselnummer unter Feld "zu 1".
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ab 2005 (untere Abbildung) steht sie unter Feld 14.1.
Relevant sind die jeweils letzten beiden Ziffern.
Tempo 100 Untersuchungen
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15. Oktober 1998 in Kraft getreten, und seit dem 11. November 2010 mit der fünften Anderung unbefristet gültig.
Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrs-sicherheitstechnik.
Alle amtlichen Untersuchungen führen wir im Namen und für Rechnung der Gesellschaft für technische Überwachung mbH, Stuttgart durch.
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